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Wildcampen in Deutschland: was erlaubt ist und was nicht

Ein allgemeines Recht zum Wildcampen gibt es in Deutschland nicht. Bundesrecht erlaubt nur das Betreten von Wald und freier Landschaft zur Erholung, das Zelten regeln die Länder, und die Regeln der Länder unterscheiden sich. Brandenburg erlaubt Wanderern, Radfahrern, Reitern und Paddlern eine Nacht im Zelt in der freien Landschaft, Sachsen verbietet das Zelten im Wald ohne Erlaubnis des Waldbesitzers.

Ein kleines grünes Zelt auf einer Heidelichtung im Morgennebel, davor ein Paar Wanderschuhe
Bild: KI-generiert

Wer abends irgendwo in der Natur das Zelt aufstellt oder mit dem Wohnmobil am Waldrand übernachtet, kann in Deutschland schnell gegen das Recht des Landes verstoßen. Ein Jedermannsrecht wie in Skandinavien gibt es hier nicht. Was gilt, hängt vom Bundesland ab, davon, ob du im Wald oder in der offenen Landschaft bist, und ob ein Schutzgebiet betroffen ist. Diese Seite erklärt die Grundregeln mit Beispielen aus Brandenburg und Sachsen, die Lage für Wohnmobile und die legalen Alternativen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist das Recht des Landes, in dem du übernachtest, und die Verordnung eines Schutzgebiets.

Was das Bundesrecht regelt

Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt allen, die freie Landschaft zur Erholung zu betreten, auf Straßen und Wegen und auf ungenutzten Flächen. Für den Wald gelten vorrangig das Bundeswaldgesetz und die Landeswaldgesetze, im Übrigen das Landesrecht. Die Länder können andere Nutzungen dem Betreten gleichstellen oder das Betreten aus wichtigen Gründen einschränken [1]. Das Bundeswaldgesetz gestattet ebenfalls das Betreten des Waldes zur Erholung und überlässt die Einzelheiten den Ländern [2].

Betreten heißt Wandern, Spazierengehen, Rasten. Das Zelten ist in diesen Bundesgesetzen nicht genannt. Ob es zum Betreten gehört oder eine eigene Nutzung ist, die einer Erlaubnis bedarf, entscheidet das jeweilige Land. Deshalb gibt es keine einheitliche Antwort für ganz Deutschland.

Zelten im Wald

Die Landeswaldgesetze legen fest, was im Wald über das Betreten hinaus erlaubt ist. Ein Beispiel ist Sachsen. Jeder darf dort den Wald zur Erholung betreten, Radfahren ist nur auf Straßen und Wegen erlaubt [3]. Nach § 11 Absatz 4 des Sächsischen Waldgesetzes gehören das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen nicht zum Betreten des Waldes. Sie brauchen die besondere Erlaubnis des Waldbesitzers, unabhängig von Genehmigungen nach anderen Vorschriften, und dürfen die Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigen [3]. Wer im Wald unbefugt zeltet oder einen Wohnwagen abstellt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 2.500 Euro betragen, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro [3].

Ein dichter Mischwald mit schmalem Fußweg im Sommer, Sonnenlicht fällt durch Buchen und Kiefern
Bild: KI-generiert

Zelten in der freien Landschaft

Außerhalb des Waldes gilt das Naturschutzrecht der Länder. Auch hier unterscheiden sie sich deutlich:

Ein Radfahrer um die dreißig baut am Abend neben seinem bepackten Reiserad ein kleines Zelt an einem Fluss auf
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LandRegel für Zelte außerhalb von CampingplätzenFundstelle
BrandenburgFuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer dürfen in der freien Landschaft für eine Nacht ein Zelt aufstellen. Sonst dürfen Zelte und Wohnwagen nur auf Zelt- oder Campingplätzen stehen, Wanderer auch auf ausgewiesenen Biwakplätzen.§ 22 BbgNatSchAG [4]
SachsenJeder darf die freie Landschaft zur Erholung unentgeltlich betreten. Das Betretensrecht umfasst das Zelten nicht, ebenso wenig das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen.§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 SächsNatSchG [5]

Brandenburg erlaubt das Zelten in der freien Landschaft ausdrücklich. Die Erlaubnis gilt für Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer und nur für eine Nacht [4]. Ausgenommen sind Gärten, Hofräume und andere Flächen, die zum privaten Wohnbereich gehören [4]. Wer mit dem Auto anreist und das Zelt neben den Wagen stellt, fällt nicht unter die Regel. Ein Zelt oder Wohnwagen, das gegen die Vorschrift in der freien Landschaft steht, ist in Brandenburg eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 13.000 Euro geahndet werden kann [4].

Das brandenburgische Gesetz knüpft das Betretensrecht und damit auch die Nacht im Zelt an Bedingungen. Wer die Landschaft nutzt, darf andere nicht unzumutbar beeinträchtigen, muss seinen Abfall mitnehmen und auf Natur, Tiere und die Brandgefahr Rücksicht nehmen. Mit Motorfahrzeugen darf man Wege in der freien Landschaft und Flächen abseits davon nicht befahren, außer für Land- und Forstwirtschaft und Jagd [4]. Für die Anfahrt zum Übernachtungsplatz mit dem Auto gilt die Erlaubnis also nicht.

Für die anderen Länder in Mitteldeutschland, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern, gilt dasselbe Prinzip: Das Landesnaturschutzgesetz und das Landeswaldgesetz legen fest, ob und wo ein Zelt erlaubt ist. Schau vor der Tour in das Gesetz des Landes oder frag die untere Naturschutzbehörde des Landkreises.

Schutzgebiete

In Naturschutzgebieten sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. Die Einzelheiten legt die Verordnung des jeweiligen Gebiets fest. Ein Naturschutzgebiet darf der Allgemeinheit nur zugänglich gemacht werden, soweit der Schutzzweck es erlaubt [6]. Ob und wo Zelten oder Übernachten erlaubt ist, steht in dieser Verordnung. Du findest sie bei der Naturschutzbehörde des Landkreises oder im Amtsblatt.

Wie du dich in Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturschutzgebieten verhältst und wo dort Übernachten erlaubt ist, erklärt Camping in Schutzgebieten.

Im Wohnmobil übernachten

Für Wohnmobile hat sich eine Formel eingebürgert: Eine Übernachtung auf einem öffentlichen Parkplatz ist erlaubt, wenn sie der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient. Nach dem Straßenverkehrsrecht darfst du dich also unterwegs ausruhen, wenn du auf dem Weg zu einem weiteren Ziel müde bist [7]. Das ist keine Erlaubnis zum Campen. Wer Stühle und Tisch aufstellt, die Markise ausfährt oder am Urlaubsort mehrere Nächte auf dem Parkplatz bleibt, nutzt den Platz zum Wohnen.

Wie eng Gerichte das sehen, zeigt ein Fall aus St. Peter-Ording. Eine Wohnmobilfahrerin übernachtete auf einem Parkplatz, der nur für Pkw zugelassen war, weil die Wohnmobilstellplätze belegt waren. Das Amtsgericht Husum verhängte wegen eines Verstoßes gegen das Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein 100 Euro Geldbuße. Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte das am 15.06.2020 (Aktenzeichen 1 Ss-OWi 183/19). Die Fahrerin hatte ihr Ziel bereits erreicht, und die Nacht war der erste von mehreren Urlaubstagen. Eine Übernachtung zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit lag deshalb nicht vor. Das Gericht wertete das Übernachten als unzulässige Sondernutzung des Parkplatzes. Die Bußgeldvorschrift verbiete nicht das Abstellen des Fahrzeugs, wohl aber das Aufstellen und gleichzeitige Nutzen zu Wohnzwecken. Sie sei verfassungsgemäß und stehe nicht im Widerspruch zum Straßenverkehrsrecht [7].

Was auf ausgewiesenen Wohnmobilstellplätzen gilt, wie lange du dort bleiben darfst und was du dort aufbauen darfst, steht unter Was auf Stellplätzen erlaubt ist.

So prüfst du die Regeln vor der Tour

Weil jedes Land eigene Vorschriften hat, lohnt vor einer Tour mit Zelt eine kurze Prüfung in vier Schritten:

  1. Welches Bundesland? Die Antwort steht im Landesnaturschutzgesetz oder dem Ausführungsgesetz dazu und im Landeswaldgesetz. Die Gesetze der Länder sind in den amtlichen Rechtsportalen frei abrufbar, für Brandenburg etwa in BRAVORS, für Sachsen in REVOSax [3, 4].
  2. Wald oder offene Landschaft? Für den Wald gilt vorrangig das Waldrecht, für Wiesen, Heide und Brachen das Naturschutzrecht [1].
  3. Liegt der Ort in einem Schutzgebiet? Dann gilt zusätzlich dessen Verordnung [6].
  4. Wem gehört die Fläche? Wo das Landesrecht das Zelten an eine Erlaubnis bindet, wie in Sachsen im Wald, brauchst du die Zustimmung des Besitzers [3]. Gärten, Hofräume und private Wohnbereiche sind nach dem brandenburgischen Gesetz vom Betretensrecht ganz ausgenommen [4].

Auch wo eine Nacht erlaubt ist, gelten die allgemeinen Pflichten: keinen Müll zurücklassen, Rücksicht auf Tiere und Pflanzen nehmen, auf die Brandgefahr achten. Brandenburg schreibt das ausdrücklich ins Gesetz [4].

Legale Alternativen zum Wildcampen

Wer naturnah übernachten will, ohne gegen Gesetze zu verstoßen, hat mehrere Möglichkeiten:

Ein einfacher Lagerplatz im Wald mit Holzpodest für Zelte, Feuerstelle mit Brennholz und kleiner Holzhütte
Bild: KI-generiert
  • Trekkingplätze: einfache Lagerplätze im Wald, die man vorab bucht. Im Frankenwald an der Grenze zu Thüringen gibt es derzeit acht davon. Jeder bietet Platz für höchstens vier Zelte auf ebenen Bodenplätzen oder Holzpodesten, eine Feuerstelle mit Brennholz und eine Komposttoilette. Trinkwasser und Verpflegung bringen die Gäste selbst mit. Der Preis pro Zelt steht beim Anbieter. Gebucht wird nur online, mit der Buchung kommen die Koordinaten. Die Plätze sind für eine Nacht nach einer Wanderung gedacht [8].
  • Biwakplätze: in Brandenburg von Gemeinden ausgewiesene Plätze, auf denen Wanderer, Radfahrer, Reiter und Paddler ihr Zelt aufstellen dürfen [4].
  • Erlaubnis des Eigentümers: In Sachsen etwa ist das Zelten im Wald mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers zulässig, sofern keine anderen Vorschriften entgegenstehen [3]. Frag vorher und lass dir die Erlaubnis bestätigen.
  • Kleine Naturcampingplätze und Wohnmobilstellplätze, oft günstiger als große Anlagen. Was Plätze im Schnitt kosten, steht unter Was Camping kostet.

Wer mit dem Rad an der Elbe unterwegs ist und eine Unterkunft für die Nacht sucht, findet Campingplätze und andere Möglichkeiten unter Übernachten am Elberadweg. Was du fürs Zelten mitnimmst, steht unter Zelten: Camping mit dem Zelt.

  1. Gesetz § 59 BNatSchG: Betreten der freien Landschaft. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 14 BWaldG: Betreten des Waldes. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG), § 11 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 5. Freistaat Sachsen, REVOSax. Stand rechtsbereinigt mit Stand vom 01.01.2023. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG), § 22, § 39 Abs. 1 Nr. 11 und § 40. Land Brandenburg, BRAVORS. Stand zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2025. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG), §§ 27 und 28. Freistaat Sachsen, REVOSax. Stand rechtsbereinigt mit Stand vom 17.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 23 BNatSchG: Naturschutzgebiete. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Organisation Übernachten auf öffentlichem Parkplatz: Wohnmobilfahrerin muss Bußgeld zahlen (Angela Baumgarten). ADAC. Stand 09.07.2020. abgerufen am 29.10.2026
  8. Organisation Trekking im Frankenwald (Presseinformation). Frankenwald Tourismus Service Center. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.