Recht und KostenRatgeber
Saisonkennzeichen für Wohnmobil und Wohnwagen: Regeln, Steuer, Versicherung
Mit einem Saisonkennzeichen ist ein Wohnmobil oder Wohnwagen nur in den Monaten zugelassen, die auf dem Schild stehen, mindestens zwei und höchstens elf. Kfz-Steuer fällt nur für diesen Zeitraum an, außerhalb gilt nach den Musterbedingungen eine beitragsfreie Ruheversicherung. Dafür darf das Fahrzeug außerhalb der Saison weder auf öffentlichen Straßen fahren noch dort abgestellt werden.

Viele Wohnmobile und Wohnwagen stehen im Winter still. Mit einem Saisonkennzeichen meldest du das Fahrzeug einmal an und musst es im Herbst nicht ab- und im Frühjahr wieder anmelden. Steuer zahlst du nur für die Monate auf dem Schild, und in der übrigen Zeit ruht ein großer Teil des Versicherungsschutzes. Die Kehrseite: Außerhalb der Saison darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen weder fahren noch parken. Hier steht, was Zulassungs-, Steuer- und Prüfvorschriften sagen und was die Musterbedingungen der Versicherer für die Ruhezeit vorsehen.
Was ein Saisonkennzeichen ist
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt das Saisonkennzeichen in § 10 Absatz 3. Auf Antrag teilt die Zulassungsbehörde es jedem Fahrzeug zu, also auch einem Wohnwagen als Anhänger. Neben Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer nennt es einen Betriebszeitraum in vollen Monaten, mindestens zwei und höchstens elf [1]. Auf dem Schild steht der Zeitraum als amtlicher Zusatz hinter der Erkennungsnummer [1]. Die Zahl über dem Bindestrich nennt den ersten Monat, die Zahl darunter den letzten [8]. 04 über 10 bedeutet April bis Oktober, also sieben Monate.

Innerhalb des Zeitraums darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen fahren und abgestellt werden. Außerhalb darf es dort weder in Betrieb gesetzt noch abgestellt werden, und der Halter darf das auch keinem anderen erlauben [1]. Ein Wohnmobil mit Saison bis Oktober darf im November also nicht am Straßenrand vor dem Haus stehen, auch wenn es niemand bewegt. Nur für die Fahrt zur Abmeldung und die Rückfahrt nach dem Abstempeln gilt das Saisonkennzeichen außerhalb der Saison als ungestempeltes Kennzeichen [1].
Kfz-Steuer nur für die Saison
Bei einem Saisonkennzeichen dauert die Steuerpflicht so lange, wie das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens aber einen Monat [2]. Wie hoch der Jahresbetrag ist, hängt beim Wohnmobil vom zulässigen Gesamtgewicht und von der Schadstoffklasse ab [3]. Je angefangene 200 Kilogramm gelten diese Sätze [4]:
- Schadstoffklasse S 4 oder besser: 16 Euro bis 2.000 Kilogramm, darüber 10 Euro, höchstens 800 Euro im Jahr.
- Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1: 24 Euro bis 2.000 Kilogramm, darüber 10 Euro, höchstens 1.000 Euro im Jahr.
- Ohne eine dieser Klassen: 40 Euro bis 2.000 Kilogramm, darüber gestaffelt ab 10 Euro, ohne Höchstbetrag.
Ein Wohnmobil mit 3.500 Kilogramm und Schadstoffklasse S 4 kommt damit auf 240 Euro im Jahr: zehnmal 16 Euro für die ersten 2.000 Kilogramm und achtmal 10 Euro für den Rest [4]. Die Steuer wird bei Saisonkennzeichen tageweise berechnet, mit einem 365stel der Jahressteuer je Tag der Saison und abgerundet auf volle Euro [9]. Bei der Saison April bis Oktober sind das 214 Tage und damit 140 Euro. Für dieses Beispielfahrzeug ergibt sich je nach Länge der Saison ungefähr:
| Saison | Monate | Steuer rechnerisch |
|---|---|---|
| Mai bis September | 5 | 100 Euro |
| April bis September | 6 | 120 Euro |
| April bis Oktober | 7 | 140 Euro |
| März bis Oktober | 8 | 161 Euro |
| ganzjährig | 12 | 240 Euro |
Bei älteren Fahrzeugen ohne gute Schadstoffklasse ist der Unterschied größer, weil der Jahresbetrag höher liegt. Den genauen Betrag setzt das Hauptzollamt im Steuerbescheid fest.
Ein Wohnwagen wird als Anhänger besteuert: 7,46 Euro je angefangene 200 Kilogramm, höchstens 373,24 Euro im Jahr [4]. Bei Anhängern mit starrer Deichsel und bei Zentralachsanhängern wird das Gesamtgewicht vorher um die Stützlast gemindert [3]. Bei einem Wohnwagen mit 1.500 Kilogramm und 75 Kilogramm Stützlast sind das 59,68 Euro im Jahr. Hier spart ein Saisonkennzeichen bei der Steuer nur wenig.
Versicherung in der Saison und in der Ruhezeit
Was die Versicherung leistet, steht im Vertrag. Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für die Kfz-Versicherung, die AKB 2015 mit Stand 13.10.2026, sehen für Saisonkennzeichen diese Regeln vor [5]:

- Während der Monate auf dem Kennzeichen gilt der vereinbarte Schutz, also Haftpflicht und, wenn abgeschlossen, Teil- oder Vollkasko.
- Außerhalb der Saison besteht eine beitragsfreie Ruheversicherung. Sie umfasst die Kfz-Haftpflicht und die Teilkasko, wenn vorher eine Teil- oder Vollkasko bestand. Die Vollkasko ruht.
- In der Ruhezeit muss das Fahrzeug in einem Einstellraum wie einer Einzel- oder Sammelgarage oder auf einem umfriedeten Abstellplatz stehen, etwa hinter Zaun, Hecke oder Mauer. Außerhalb davon darfst du es nicht gebrauchen.
- Für Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung und zur Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung besteht in der Haftpflicht Schutz, im Zulassungsbezirk des Halters und einem angrenzenden Bezirk.
Verletzt du die Pflicht zum Abstellen, kann der Versicherer nach dem Muster unter den Voraussetzungen von Abschnitt D.2 leistungsfrei sein [5]. Ein Wohnmobil, das im Winter auf einer offenen Wiese ohne Einfriedung steht, erfüllt die Anforderung nach dem Wortlaut des Musters nicht. Was das im Schadenfall bedeutet und wie die Folgen nach dem Verschulden abgestuft sind, erklärt die Seite Saisonkennzeichen und Versicherung.
Für den Wohnwagen gibt es eine Besonderheit. Wird ein Fahrzeug ganz abgemeldet, geht der Vertrag nach dem Muster in eine Ruheversicherung über. Diese Regel gilt ausdrücklich nicht für Wohnwagenanhänger [5]. Die Ruheversicherung beim Saisonkennzeichen ist davon nach dem Wortlaut nicht ausgenommen, denn Abschnitt H.2.2 verweist nur auf H.1.4 und H.1.5. Wer einen Wohnwagen über den Winter abmelden statt mit Saisonkennzeichen fahren will, sollte deshalb beim Versicherer nachfragen, was mit dem Vertrag passiert.
Abmelden statt Saisonkennzeichen
Die Alternative ist, das Fahrzeug im Herbst bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen und im Frühjahr wieder zuzulassen. Nach dem GDV-Muster endet der Vertrag dadurch nicht. Er geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung meldet und diese mindestens zwei Wochen dauert [5]. Es gelten dieselben Pflichten wie beim Saisonkennzeichen: Garage oder umfriedeter Platz, kein Gebrauch außerhalb davon. Die Wiederzulassung musst du dem Versicherer unverzüglich mitteilen. Nach einer Zahl von Monaten, die der Versicherer festlegt, endet der ruhende Vertrag ohne Kündigung [5].
Für Wohnwagenanhänger gilt diese Ruheversicherung nach Abmeldung nach dem Muster nicht [5]. Der Unterschied zum Saisonkennzeichen liegt außerdem im Aufwand: Abmelden heißt, das Fahrzeug im Herbst außer Betrieb zu setzen und im Frühjahr wieder zuzulassen, mit dem Saisonkennzeichen entfällt das. Für die Steuer zählt bei beiden Wegen nur die Zeit, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder das Kennzeichen geführt werden darf [2].
Hauptuntersuchung außerhalb der Saison
Die Fristen für die Hauptuntersuchung laufen unabhängig vom Saisonkennzeichen. Ein Wohnmobil bis 3,5 Tonnen muss erstmals nach 36 Monaten und danach alle 24 Monate zur Prüfung. Über 3,5 bis 7,5 Tonnen sind es in den ersten 72 Monaten 24 Monate, danach zwölf. Wohnwagen bis 750 Kilogramm gehen erstmals nach 36 und dann alle 24 Monate, schwerere bis 3,5 Tonnen alle 24 Monate [7].

Fällt der Termin in die Ruhezeit, muss die Untersuchung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums stattfinden [7]. Steht auf dem Schild 04 bis 10 und die Plakette läuft im Januar ab, ist der April der Prüfmonat. Wer lieber vor dem Winter prüfen lässt, kann das in der Saison tun.
Für wen sich das Saisonkennzeichen eignet
Ein Saisonkennzeichen passt, wenn das Fahrzeug jedes Jahr zur gleichen Zeit stillsteht und einen Platz in einer Garage, einer Halle oder auf einem eingezäunten Grundstück hat. Für ein Wohnmobil spart es Steuer für die Ruhemonate und, je nach Vertrag, Versicherungsbeitrag. Beim Wohnwagen ist die Steuer ohnehin gering. Dort kommt es mehr auf den Versicherungsvertrag an.
Weniger gut passt es, wenn du auch im Winter fahren willst, etwa für Wintercamping oder einen Ausflug über Silvester. Dann brauchst du eine Saison, die diese Monate einschließt, oder eine ganzjährige Zulassung. Was Wintercamping verlangt, steht unter Wintercamping. Wer die Saison kürzer als sechs Monate wählt, verzichtet nach dem Muster auf die jährliche Besserstufung in der Schadenfreiheitsklasse [6].
Den Zeitraum legst du bei der Zulassungsbehörde fest. Dort kannst du ihn auch ändern lassen. In Baden-Württemberg braucht das eine neue Versicherungsbestätigung und neue Kennzeichenschilder, die Kombination aus Buchstaben und Zahlen bleibt in der Regel gleich [10]. Die Einzelheiten nennt deine Zulassungsbehörde. Teile dem Versicherer jede Änderung mit, damit der Vertrag zum Kennzeichen passt.
Weitere feste Kosten eines eigenen Fahrzeugs stehen unter Was Camping kostet. Welche Versicherungen für Fahrzeug und Inhalt es gibt, erklärt Welche Versicherungen Camper brauchen. Ob dein Führerschein für das Wohnmobil oder das Gespann reicht, steht unter Welcher Führerschein für Wohnmobil und Wohnwagen?.
- Gesetz § 10 FZV: Besondere Kennzeichen, Absatz 3. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 5 KraftStG: Dauer der Steuerpflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 8 KraftStG: Bemessungsgrundlage. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 9 KraftStG: Steuersatz. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitte H.1 und H.2. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Abschnitt I.3.3. GDV. Stand 13.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Anlage VIII StVZO: Untersuchung der Fahrzeuge, Nummern 2.1 und 2.6. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Anlage 4 FZV: Ausgestaltung der Kennzeichen, Abschnitt 5. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 11 KraftStG: Entrichtung der Steuer, Absätze 4 und 5. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Saisonkennzeichen beantragen (Verfahrensbeschreibung, Änderung des Saisonzeitraums). Verkehrsministerium Baden-Württemberg, Serviceportal service-bw, wiedergegeben von der Stadt Heidelberg. Stand 14.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 29.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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